Dem nachrangigen Grundschuld- oder
Hypothekengläubiger steht gegenüber dem Grundstückseigentümer
ein Anspruch auf
Löschung vorrangig eingetragener
Grundpfandrechte zu, wenn sich diese durch
Darlehensrückzahlung in Eigentümergrundschulden verwandeln. Der
Anspruch kann durch Eintragung einer Löschungsvormerkung im
Grundbuch abgesichert werden. Will der Eigentümer die
Eigentümergrundschuld jedoch für weitere Beleihungen nutzen,
muss er den Löschungsanspruch im Einvernehmen mit dem Gläubiger
ausschließen. |
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