Grundbuch

 

Beim Amtsgericht geführtes Register, in dem das Grundstück, die Eigentumsverhältnisse und die auf ihm ruhenden Belastungen und Nutzungsrechte eingetragen sind. Das Grundbuch kann bei berechtigtem Interesse von jedermann (z. B. Käufer) eingesehen werden. Die Richtigkeit des Grundbuchinhalts wird kraft Gesetzes vermutet. Wer im guten Glauben auf die Richtigkeit des Grundbuches erwirbt, ist kraft Gesetz geschützt. Das Grundbuch ist wie folgt gegliedert:

Aufschrift; enthält Angaben zum Amtsgericht, Gemarkung, Band- und Blattnummer;

Bestandsverzeichnis: enthält alle katastermäßigen Angaben (Gemarkung, Flurnummer, Flurstücksnummer, Lage, Größe und Nutzungsart);

Abteilung I: Hier ist der jeweilige Eigentümer und sein Anteil eingetragensowie die Erwerbsart
(Kauf, Versteigerung, Erbe, Schenkung) und der Zeitpunkt;

Abteilung II: Hier sind die dinglichen Lasten und Beschränkungen, z.B. Grunddienstbarkeiten, besondere Nutzungsrechte, Geh, Fahrtrechte eingetragen;

Abteilung III: Hier sind die Hypotheken-, Grund- und Rentenschulden eingetragen. Alle Eintragungen erfolgen unter Hinweis auf die Grundlagenurkunde in den Grundakten, zum Beispiel: Teilungserklärung, Kaufvertrag u.a.  

 


Kommentar:


 

Nächster Begriff: Grundbuchamt
Voriger Begriff: Großaktionär

 

 

 Neue Einträge  

© kreditlexikon.de 2005

Impressum