Beim Amtsgericht geführtes Register, in dem das Grundstück, die
Eigentumsverhältnisse und die auf ihm ruhenden Belastungen und
Nutzungsrechte eingetragen sind. Das Grundbuch kann bei
berechtigtem Interesse von jedermann (z. B. Käufer) eingesehen
werden. Die Richtigkeit des Grundbuchinhalts wird kraft Gesetzes
vermutet. Wer im guten Glauben auf die Richtigkeit des
Grundbuches erwirbt, ist kraft Gesetz geschützt. Das Grundbuch
ist wie folgt gegliedert:
Aufschrift; enthält Angaben zum Amtsgericht, Gemarkung, Band-
und Blattnummer;
Bestandsverzeichnis: enthält alle katastermäßigen Angaben
(Gemarkung, Flurnummer, Flurstücksnummer, Lage, Größe und
Nutzungsart);
Abteilung I: Hier ist der jeweilige Eigentümer und sein Anteil
eingetragensowie die Erwerbsart
(Kauf, Versteigerung, Erbe, Schenkung) und der Zeitpunkt;
Abteilung II: Hier sind die dinglichen Lasten und
Beschränkungen, z.B. Grunddienstbarkeiten, besondere
Nutzungsrechte, Geh, Fahrtrechte eingetragen;
Abteilung III: Hier sind die Hypotheken-, Grund- und
Rentenschulden eingetragen. Alle Eintragungen erfolgen unter
Hinweis auf die Grundlagenurkunde in den Grundakten, zum
Beispiel: Teilungserklärung, Kaufvertrag u.a.
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