Insiderregeln

 

Es ist Insidern verboten, sog. Insidergeschäfte durchzuführen, d.h. für eigene oder fremde Rechnung Insiderpapiere zu erwerben bzw. veräußern. Auch die Mitteilung von Insidertatsachen an Dritte oder der Kauf-/Verkaufempfehlung von Insiderpapieren ist untersagt. Regelung in § 14 WpHG.  


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