Es ist
Insidern verboten, sog.
Insidergeschäfte durchzuführen, d.h. für eigene oder fremde
Rechnung
Insiderpapiere zu erwerben bzw. veräußern. Auch die
Mitteilung von Insidertatsachen an Dritte oder der
Kauf-/Verkaufempfehlung von Insiderpapieren ist untersagt.
Regelung in § 14 WpHG.