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Wertpapiere, die gem. § 12 WpHG an einer inländischen
Börse zum Handel zugelassen oder in den
Freiverkehr einbezogen sind, oder in einem anderen
Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder einem anderen
Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum zum Handel an einem Markt im Sinne des § 2 Abs.
1 WpHG zugelassen sind. Als Insiderpapiere gelten auch Rechte
auf Zeichnung, Erwerb oder Veräußerung von Wertpapieren; Rechte
auf Zahlung eines Differenzbetrages, der sich aus der
Wertentwicklung von Wertpapieren bemisst; auch Bezeichnung für
Terminkontrakte auf einen Aktien- oder Rentenindex sowie
Rechte auf die Zeichnung, Erwerb oder Veräußerung von
Finanzterminkontrakten, die Wertpapiere zum Gegenstand haben
oder sich auf einen
Index beziehen, in den Wertpapiere einbezogen sind oder
sonstige Terminkontrakte, die zum Erwerb oder zur Veräußerung
von Wertpapieren verpflichten. |
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