Inhaberpapier

 

Jeder Inhaber eines solchen Wertpapiers kann ohne Verpflichtung eines Berechtigungsnachweises am Papier sein verbrieftes Recht (z.B. Zinszahlung) geltend machen. Das verbriefte Recht wird hier durch Übereignung des Papiers gem. § 929 I BGB übertragen. Die einfache Handhabung macht Inhaberpapiere besonders geeignet für den Börsenhandel. Gegenteil: Namenspapier.  


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