Jeder Inhaber eines solchen
Wertpapiers kann ohne Verpflichtung eines
Berechtigungsnachweises am Papier sein verbrieftes Recht (z.B.
Zinszahlung) geltend machen. Das verbriefte Recht wird hier
durch Übereignung des Papiers gem. § 929 I BGB übertragen. Die
einfache Handhabung macht Inhaberpapiere besonders geeignet für
den Börsenhandel. Gegenteil:
Namenspapier.