Zu den Herstellungskosten eines Gebäudes im
einkommensteuerlichen Sinne zählen im Rahmen der Bauerstellung
alle Kosten wie z.B. Architektenkosten, Ingenieur- und
Behördenleistungen, Genehmigungskosten, Baukosten, Kosten für
Außenanlage & Umzäunung, Notargebühren, Maklercourtagen,
Grundbuchkosten,
Grunderwerbsteuer sowie Erschließungskosten.
Anschaffungskosten für Grund und Boden sowie alle Kosten, die im
Zusammenhang mit einer Finanzierung (z.B. Berabeitungsgebühren,
Schätzgebühren, Bereitstellungzinsen, Bauzeitzinsen etc.)
stehen, zählen nicht dazu. Die Summe der Herstellungskosten ist
Grundlage für die
Abschreibung. Für alle nach Fertigstellung des Gebäudes
entstehenden ("nachträglichen") Herstellungskosten können ggf.
höhere AfA - Sätze geltend gemachte werden, soweit diese der
voraussichtlichen Restnutzungsdauer entsprechen. Dies gilt z.B.
für eine Modernisierungsmaßnahme in einem Altbau, deren Kosten
nicht als Erhaltungsaufwand unmittelbar abgesetzt werden können,
bzw. die nicht als nachträgliche Herstellungskosten des
Altgebäudes gelten. |
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