Herstellungskosten

 

Zu den Herstellungskosten eines Gebäudes im einkommensteuerlichen Sinne zählen im Rahmen der Bauerstellung alle Kosten wie z.B. Architektenkosten, Ingenieur- und Behördenleistungen, Genehmigungskosten, Baukosten, Kosten für Außenanlage & Umzäunung, Notargebühren, Maklercourtagen, Grundbuchkosten, Grunderwerbsteuer sowie Erschließungskosten. Anschaffungskosten für Grund und Boden sowie alle Kosten, die im Zusammenhang mit einer Finanzierung (z.B. Berabeitungsgebühren, Schätzgebühren, Bereitstellungzinsen, Bauzeitzinsen etc.) stehen, zählen nicht dazu. Die Summe der Herstellungskosten ist Grundlage für die Abschreibung. Für alle nach Fertigstellung des Gebäudes entstehenden ("nachträglichen") Herstellungskosten können ggf. höhere AfA - Sätze geltend gemachte werden, soweit diese der voraussichtlichen Restnutzungsdauer entsprechen. Dies gilt z.B. für eine Modernisierungsmaßnahme in einem Altbau, deren Kosten nicht als Erhaltungsaufwand unmittelbar abgesetzt werden können, bzw. die nicht als nachträgliche Herstellungskosten des Altgebäudes gelten.  


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