Grunderwerbsteuer

 

Grunderwerbsteuer fällt bei der Übertragung von bebauten und unbebauten Grundstücken, sowie von grundstücksgleichen Rechten (Erbpacht) an. Der Steuersatz beträgt derzeit 3,5 % vom Kaufpreis. Wertmäßig im Kaufvertrag einer Immobilien erfaßtes Inventar, wie z.B. eine Einbauküche unterliegt nicht der Grunderwerbsteuer. Die Grunderwerbsteuer wird i. d. Regel vom Käufer der Immobilie getragen. Grunderwerbsteuerfrei sind:

Übertragungen nach Ehescheidungen;

Übertragungen an Verwandte in gerader Linie einschließlich deren Ehegatten und Kindern;

evtl. Übertragungen durch Schenkung.

Nach der Beurkundung des Kaufvertrags erhebt das Finanzamt die Grunderwerbsteuer. Nach Begleichung der Steuerschuld erfolgt eine Mitteilung (Unbedenklichkeitsbescheinigung) über die erfolgte Zahlung an den Notar. Ohne diese Unbedenklichkeitsbescheinigung kann keine Eigentumsumschreibung erfolgen.

 


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