Grunderwerbsnebenkosten sind Kosten, die neben dem Kaufpreis
beim käuflichen Erwerb von Grundstücken entstehen. Üblicherweise
zahlt sie der Käufer. Zu den Grunderwerbsnebenkosten zählen:
1. Die Kosten der notariellen Beurkundung des
Grundstückskaufvertrages, nicht aber in diesem Zusammenhang etwa
entstehende Kosten der Grundpfandrechtsbestellung. Grundlage ist
die Kostenordnung. Höhe +/- 1% des Kaufpreises.
2. Die Gerichtskosten für die Rechtsänderungen im Grundbuch.
Grundlage ist auch hier die Kostenordnung. Die Höhe bewegt sich
bei +/- 0,5% des Kaufpreises.
3. Die
Grunderwerbsteuer, die sich auf den Kaufpreis für das siehe
Grundstück (ohne siehe Zubehör) einschl. der vom Käufer
übernommenen sonstigen Leistungen und der dem Verkäufer
vorbehaltenen Nutzungen bezieht. Grundlage ist das
Grunderwerbsteuergesetz. Der Grunderwerbsteuersatz beträgt
derzeit 3,5%.
4. Eine etwaige
Maklercourtage, soweit sie aufgrund einer vertraglichen
Vereinbarung vom Käufer zu bezahlen ist (überwiegend 3% plus USt,
in einigen Bundesländern auch 5% plus USt.).
5. Etwaige Kosten im Zusammenhang mit einer erforderlich
werdenden Grundstücksvermessung, wenn sie vertraglich vom Käufer
übernommen werden.
Nicht zu den Grunderwerbsnebenkosten zählen
Erschließungsbeiträge, Kosten von Baugrunduntersuchungen oder
Kosten, die im Zusammenhang mit der siehe Bodenordnung
entstehen. Sie entstehen im Zusammenhang mit der
"Baulandproduktion", erhöhen der Wert des Grundstücks und sind
deshalb den Kosten des Baugrundstücks zuzurechnen. Obwohl die
Betrachtung der Transaktions- und Informationskosten heute vor
allem in der volkswirtschaftlichen Literatur eine zunehmende
Rolle spielt, zählen nach bisherigem Verständnis
Informationskosten des Käufers (noch) nicht zu den
Grunderwerbsnebenkosten. Lediglich Maklergebühren, die teilweise
auch den Informationskosten zugerechnet werden, sind
Erwerbsnebenkosten.
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