Eigentümerversammlung
 

Für die Regelung gemeinschaftlicher Belange sieht das Wohneigentumsgesetz (WEG) die so genannte Eigentümerversammlung vor. Mindestens einmal im Jahr sollte die Eigentümergemeinschaft zusammentreten, um gemeinschaftliche Beschlüsse über die Abrechnung des abgelaufenen Wirtschaftsjahres und über den Wirtschaftsplan des kommenden Jahres zu fassen. Ebenfalls gemeinsam muss über Maßnahmen und Zeitpunkte von Instandhaltungen und Instandsetzungen wie z. B. Renovierungsarbeiten und Baumängelbeseitigung beraten werden. Die Versammlung wird vom Verwalter einberufen, der auch den Vorsitz führt, aber kein Stimmrecht hat. Eigentümerversammlungen sind nicht öffentlich. Von den Eigentümern hat jeder eine Stimme. Sollte man an einer Versammlung nicht teilnehmen können, ist es sinnvoll, eine dritte Person zu bevollmächtigen, den Termin wahrzunehmen und sein Stimmrecht auszuüben. Denn die Beschlüsse der Eigentümerversammlung sind für alle bindend. Allerdings kann ein Beschluss von jedem stimmberechtigten Teilnehmer angefochten werden, sofern die Anfechtungsfrist von einem Monat eingehalten wird. Wenn mehrere Personen Inhaber einer Wohnung sind, so können sie ihr Stimmrecht nur gemeinsam ausüben. Ist eine Versammlung nicht beschlussfähig, muss nach dem Gesetz eine Wiederholversammlung mit gleicher Tagesordnung einberufen werden, die dann in jedem Fall als beschlussfähig gilt.


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