Für die Regelung gemeinschaftlicher Belange
sieht das Wohneigentumsgesetz (WEG) die so genannte
Eigentümerversammlung vor. Mindestens einmal im Jahr sollte die
Eigentümergemeinschaft zusammentreten, um gemeinschaftliche
Beschlüsse über die Abrechnung des abgelaufenen
Wirtschaftsjahres und über den Wirtschaftsplan des kommenden
Jahres zu fassen. Ebenfalls gemeinsam muss über Maßnahmen und
Zeitpunkte von Instandhaltungen und Instandsetzungen wie z. B.
Renovierungsarbeiten und Baumängelbeseitigung beraten werden.
Die Versammlung wird vom Verwalter einberufen, der auch den
Vorsitz führt, aber kein Stimmrecht hat. Eigentümerversammlungen
sind nicht öffentlich. Von den Eigentümern hat jeder eine
Stimme. Sollte man an einer Versammlung nicht teilnehmen können,
ist es sinnvoll, eine dritte Person zu bevollmächtigen, den
Termin wahrzunehmen und sein Stimmrecht auszuüben. Denn die
Beschlüsse der Eigentümerversammlung sind für alle bindend.
Allerdings kann ein Beschluss von jedem stimmberechtigten
Teilnehmer angefochten werden, sofern die Anfechtungsfrist von
einem Monat eingehalten wird. Wenn mehrere Personen Inhaber
einer Wohnung sind, so können sie ihr Stimmrecht nur gemeinsam
ausüben. Ist eine Versammlung nicht beschlussfähig, muss nach
dem Gesetz eine Wiederholversammlung mit gleicher Tagesordnung
einberufen werden, die dann in jedem Fall als beschlussfähig
gilt. |
|
|
|