Nach II. BV: Die Betriebskosten sind neben der
"Grundmiete" diejenigen Bestandteile der Wohnungsmiete, die der
Vermieter auf den Mieter umlegen darf. Es können auch
Betriebskostenpauschalen vereinbart werden. Wird weder eine
Umlage noch eine Pauschale vereinbart, sind diese mit der
Mietzahlung abgegolten ("Inklusivmiete"). Der Vermieter kann
aber durch eine einseitige Erklärung dem Mieter gegenüber
Betriebskosten, die in der Miete enthalten sind bei
entsprechender Senkung der Miete zum Anfang eines Jahres in
Umlagen verwandeln. Das gleiche gilt für die Umwandlung von
Pauschalen in Umlagen.
Nach den neuen Regeln der Mietrechtsrform 2001 sind
verbrauchsunabhängige Betriebskosten "vorbehaltlich anderer
Vorschriften" nach dem Anteil der Wohnfläche umzulegen.
Betriebskosten deren Höhe verbrauchs- oder verursachungsbedingt
durch den Mieter entstehen, sind nach einem Maßstab umzulegen,
der dem unterschiedlichen Verbrauch oder der unterschiedlichen
Verursachung Rechnung trägt. Was im einzelnen Betriebskosten
sind ergibt sich aus der II. Berechnungsverordnung. Nach
Wohnfläche umlagefähig sind: Grundsteuer, Kosten der
Straßenreinigung, der Müllentsorgung, des Aufzugbetriebes, der
Hausreinigung und Ungezieferbekämpfung. Außerdem zählen hierzu
die Kosten der Gartenpflege, der Außen-, Treppen- und
Flurbeleuchtung, der Schornsteinreinigung, Prämien bestimmter
Versicherungen (Wohngebäude-, Haftpflichtversicherung für
Grundbesitzer usw.), Hausmeisterlöhne (mit Ausnahme von
Lohnanteilen, die sich auf Reparaturarbeiten und die Verwaltung
beziehen). In der Regel werden auch noch Kosten des Betriebs
einer Gemeinschaftsantennenanlage sowie bestimmte sonstige
Betriebskosten (z.B. für Gemeinschaftseinrichtungen wie Sauna
oder Schwimmbad) nach Wohnfläche umgelegt werden können.
Verbrauchs- oder verursachungsbedingt sind Kosten der
Wasserversorgung und (sofern daran gekoppelt) die Kosten der
Entwässerung, die Heiz und Warmwasserkosten sowie die Kosten
einer Waschmaschine des Vermieters. Bei den "sonstige
Betriebskosten" muss analysiert werden, ob sie wohnflächen- oder
verbrauchs- bzw. verursachungsbezogen abgerechnet werden können.
Der Vermieter kann vereinbarte Umlageschlüssel durch eine
entsprechende Erklärung der gesetzlichen Regelung durch
einseitige Erklärung dem Mieter gegenüber anpassen. Siehe auch
Mietnebenkosten.
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