Mietnebenkosten

 

Eine gesetzliche Definition des Begriffs Nebenkosten besteht nicht. In der Mietrechtsliteratur werden vor allem zu den Nebenkosten gerechnet

die Betriebskosten nach Anlage 3, § 27 II. BV,

Vergütungen etwa für die Überlassung einer Gartennutzung oder eines Stellplatzes,

Zuschläge (Untermietzuschläge, Zuschläge für teilgewerbliche Nutzung von Wohnräumen).

Werden im Zusammenhang mit Mietverträgen für die Mieter Leistungen der persönlichen Versorgung und Betreuung erbracht, sollten hierüber eigene Vergütungsvereinbarungen getroffen werden. Im Zweifelsfall gelten sie sonst mit der Miete als abgegolten. Die Betrachtung der Nebenkosten wird im Zusammenhang mit dem Vordringen des Facility Managements und die damit zusammenhängenden "infrastrukturellen" Leistungen an Bedeutung gewinnen.


Kommentar:


 

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