Jeder
Aktionär besitzt ein sogenanntes Auskunftsrecht auf
Auskünfte durch die Verwaltung der
Aktiengesellschaft, an der er beteiligt ist. Die Auskunft
wird in der
Hauptversammlung erteilt durch den
Vorstand, der lt. Aktiengesetz verpflichtet ist, über den
wirtschaftlichen, finanziellen oder personellen Sachstand,
soweit die Auskünfte zur sachgemäßen Beurteilung der
Tagesordnung der Hauptversammlung erforderlich sind, zu
erteilen.