Nach § 26 der II. BV sind Verwaltungskosten die
Kosten der zur Verwaltung des Gebäudes oder der
Wirtschaftseinheit erforderlichen Arbeitskräfte und
Einrichtungen, die Kosten der Aufsicht sowie der Wert der vom
Vermieter persönlich geleisteten Verwaltungsarbeit. Zu den
Verwaltungskosten gehören auch die Kosten für die gesetzlichen
oder freiwilligen Prüfungen des Jahresabschlusses und der
Geschäftsführung.