Nach §2 Abs.2 MHG übersteigt die ortsübliche
Vergleichsmiete nicht die üblichen Mieten. Das sind Mieten, die
in der Gemeinde oder in ähnlichen Gemeinden während der letzten
vier Jahre gültig waren, für nicht preisgebundenen Wohnraum in
vergleichbarer Art, Größe, Ausführung, Beschaffenheit und Lage.
Die Vergleichsmiete kann festgestellt werden mit Hilfe eines
Mietspiegels, durch ein Gutachten, oder durch den Verweis
auf drei vergleichbare Wohnungen.