Unter Umlage im Mietrecht versteht man die neben
der Grundmiete zu zahlenden Betriebskostenvorauszahlungen, über
die jährlich abzurechnen ist. Im Wohnungsmietrecht des
freifinanzierten Wohnungsbaus kann zwischen einer abrechenbaren
Umlage und einer nicht abrechenbaren Pauschale gewählt werden.
Zu den umlagefähigen Betriebskosten zählen insgesamt 17
Positionen, die in Anlage 3 zu §27 der II. Berechnungsverordnung
aufgelistet sind. Verteilungsmaßstab für die Umlage sind teils
Wohnflächenproportionen und teils Verbrauchseinheiten, soweit
die Betriebskosten verbrauchsbedingt sind. Die Abrechnung der
Umlage muss innerhalb von 12 Monaten nach Ende des
Abrechnungszeitraumes dem Mieter übersandt werden.
Nachforderungen können später nicht mehr geltend gemacht werden,
es sei denn, der Vermieter hat die Verspätung nicht zu
vertreten. Andererseits kann der Mieter ebenfalls Einwendungen
gegen die Abrechnung nur innerhalb dieses Zeitraums geltend
machen. Bei preisgebundenem Wohnraum müssen die Betriebskosten
stets umgelegt werden. Hinzu kommt zusätzlich noch das
Umlageausfallwagnis (2% der Betriebskosten). Bei der Vermietung
von Gewerberäumen ist die Umlagefähigkeit von Nebenkosten nicht
gesetzlich geregelt. Die Umlage kann sich auch auf Kosten
beziehen, die keine Betriebskosten i.S.d. II. BV sind, z.B.
Umlagen für einen beschäftigten Sicherheitsdienst. |
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