Zum Sondereigentum gehört sowohl das Alleineigentum (die Wohnung
selbst), als auch das
Teileigentum (nicht zu Wohnzwecken dienende, in sich
abgeschlossenen Räume, die nicht zum
Gemeinschaftseigentum der Wohnungseigentümer gehören (z.B.
Garage). Zum Sondereigentum gehören auch Bestandteile des
Gebäudes, die verändert, beseitigt oder eingefügt werden können,
ohne dass dadurch gemeinschaftliches Eigentum beeinträchtigt
wird. Die Abgrenzung zwischen Sondereigentum und
gemeinschaftlichen Eigentum ist manchmal schwierig. Deshalb
werden ausdrückliche
Teilungserklärungen verfasst. |
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