Sondereigentum

 

Zum Sondereigentum gehört sowohl das Alleineigentum (die Wohnung selbst), als auch das Teileigentum (nicht zu Wohnzwecken dienende, in sich abgeschlossenen Räume, die nicht zum Gemeinschaftseigentum der Wohnungseigentümer gehören (z.B. Garage). Zum Sondereigentum gehören auch Bestandteile des Gebäudes, die verändert, beseitigt oder eingefügt werden können, ohne dass dadurch gemeinschaftliches Eigentum beeinträchtigt wird. Die Abgrenzung zwischen Sondereigentum und gemeinschaftlichen Eigentum ist manchmal schwierig. Deshalb werden ausdrückliche Teilungserklärungen verfasst.


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