Rücknahmepreis

 

Bei einem offenen Fonds ist eine KAG verpflichtet, die vom Anleger zurückgegebenen Anteilsscheine zum Rücknahmepreis börsentäglich zurückzunehmen. Er ergibt sich aus dem Inventarwert einschließlich eventueller Kassenbestände pro Anteil abzüglich Verkaufsspesen und Rücknahmekosten. Der Rücknahmepreis liegt in der Regel unter dem am selben Tag errechneten Ausgabepreis.  


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