Die Rangstelle gibt bei mehreren im
Grundbuch in Abt. II und III eingetragenen Belastungen
Aufschluß über die Reihenfolge, in der die Gläubiger im Fall der
Zwangsvollstreckung aus dem Erlös befriedigt werden. Bei
Eintragungen in verschiedene Abteilungen entscheidet der Tag des
Eintrags über den Vorrang. Statt einer zeitlichen Reihenfolge
können auch andere Vereinbarungen getroffen werden, die ins
Grundbuch eingetragen werden.