Rangstelle

 

Die Rangstelle gibt bei mehreren im Grundbuch in Abt. II und III eingetragenen Belastungen Aufschluß über die Reihenfolge, in der die Gläubiger im Fall der Zwangsvollstreckung aus dem Erlös befriedigt werden. Bei Eintragungen in verschiedene Abteilungen entscheidet der Tag des Eintrags über den Vorrang. Statt einer zeitlichen Reihenfolge können auch andere Vereinbarungen getroffen werden, die ins Grundbuch eingetragen werden.    


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