Lastenfreistellung

 

Bei Erwerb einer neuen oder einer gebrauchten Eigentumswohnung werden im Grundbuch zu Lasten des Veräußerers Grundpfandrechte eingetragen sein. Die Freistellung von diesen Grundpfandrechten und möglicherweise auch noch anderen im Grundbuch eingetragenen Lasten muss im notariellen Erwerbsvertrag ausdrücklich und deutlich geregelt sein und muss dem Notar vor Kaufpreisfälligkeit vorliegen.


Kommentar:


 

Nächster Begriff: Laufende Notierung
Voriger Begriff: Langläufer

 

 

 Neue Einträge  

© kreditlexikon.de 2005

Impressum