Juristischen Personen

 

Unter juristischen Personen versteht man Zusammenschlüsse von Personen- oder Sachgesamtheiten, die damit rechtsfähig werden. Generell unterscheidet man zwischen juristischen Personen des öffentlichen und des privaten Rechts. Personen des privaten Rechts sind:

Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH);

Aktiengesellschaften (AG);

Kommanditgesellschaften auf Aktien (KGaA)

eingetragene Genossenschaften (eG);

eingetragene Vereine (eV).

Personen des öffentlichen Rechts sind:

Körperschaften wie Bund, Länder und Gemeinden;

Stiftungen;

Anstalten wie die Deutsche Bundesbank.     


Kommentar:


 

Nächster Begriff: KAGG
Voriger Begriff: Junk Bonds

 

 

 Neue Einträge  

© kreditlexikon.de 2005

Impressum