Unter juristischen Personen versteht man
Zusammenschlüsse von Personen- oder Sachgesamtheiten, die damit
rechtsfähig werden. Generell unterscheidet man zwischen
juristischen Personen des öffentlichen und des privaten Rechts.
Personen des privaten Rechts sind: Gesellschaften
mit beschränkter Haftung (GmbH);
Aktiengesellschaften (AG);
Kommanditgesellschaften auf Aktien (KGaA)
eingetragene Genossenschaften (eG);
eingetragene Vereine (eV).
Personen des öffentlichen Rechts sind:
Körperschaften wie Bund, Länder und Gemeinden;
Stiftungen;
Anstalten wie die
Deutsche Bundesbank. |
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