Immobilienmakler

 

Der Immobilienmakler hat Vermittlungsfunktion zwischen Käufer und Verkäufer, Mieter und Vermieter. Die "Ware" geht also nicht direkt durch seine Hand, wie bei einem Kaufmann. Nach dem Gesetz (§652 BGB) ist der Makler nur für den Nachweis oder die Vermittlung eines Objekts zuständig. Der Makler verfügt idealerweise aber über Kenntnisse in den Bereichen Finanzierung und Bewertung von Objekten und stellt sie Käufern und Verkäufern zu Verfügung. Wenn zwischen Käufer und Verkäufer eine große räumliche Distanz liegt, kommt dem Makler eine besonders wichtige Funktion der Informationsübertragung zu. Bei erfolgreicher Vermittlung steht dem Immobilienmakler eine Provision (oder Courtage) zu.


Kommentar:


 

Nächster Begriff: Implizite Volatilität
Voriger Begriff: Immobilienfonds (offen)

 

 

 Neue Einträge  

© kreditlexikon.de 2005

Impressum