Geschossflächenzahl (GFZ)

 

In der Baunutzungsverordnung (BauNV0) § 20 Absatz 2 wird die GFZ geregelt. Die GFZ gibt an, wieviel Geschossfläche je Grundstücksfläche zulässig sind. Die Geschossfläche berechnet sich nach den Außenmaßen der Geschosse. Die GFZ streut je nach Baugebietsart zwischen 0,4 (Kleinsiedlungsgebiet) und 3,0 (Kerngebiet). Zur Berechnung der zulässigen Geschossfläche wird folgende Formel verwendet: Grundstücksfläche x GFZ = Geschossfläche.
Beispiel: Für den Bau eines zweigeschossigen Wohnhauses ist eine GFZ von 0,4 festgelegt worden. Das Grundstück hat eine Größe von 450 . 450 () x 0,4 (GFZ) = 180 (). Das Grundstück darf also mit einem Wohnhaus mit einer Geschossfläche von 180 , verteilt auf die beiden Geschossen bebaut werden.

 


Kommentar:


 

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