In der
Baunutzungsverordnung (BauNV0) § 20 Absatz 2 wird die GFZ
geregelt. Die GFZ gibt an, wieviel
m²
Geschossfläche je
m²
Grundstücksfläche zulässig sind. Die Geschossfläche berechnet
sich nach den Außenmaßen der Geschosse. Die GFZ streut je nach
Baugebietsart zwischen 0,4 (Kleinsiedlungsgebiet) und 3,0
(Kerngebiet). Zur Berechnung der zulässigen Geschossfläche wird
folgende Formel verwendet: Grundstücksfläche x GFZ =
Geschossfläche.
Beispiel: Für den Bau eines zweigeschossigen Wohnhauses ist eine
GFZ von 0,4 festgelegt worden. Das Grundstück hat eine Größe von
450 m².
450 (m²)
x 0,4 (GFZ) = 180 (m²).
Das Grundstück darf also mit einem Wohnhaus mit einer
Geschossfläche von 180
m²,
verteilt auf die beiden Geschossen bebaut werden.
|
|
|
|