Unter Erschließung sind alle baulichen Maßnahmen
zu verstehen, die der Herstellung der Verkehrswege (Fußwege,
Anliegerstraßen), der Versorgungsleitungen (Strom, Trinkwasser,
Gas, Wärme), der Abwasserbeseitigung (Kanalisation), der
Beleuchtung und der Grünanlagen dienen. Die Erschließungshoheit
liegt bei den Gemeinden. Die Gemeinde kann die
Erschließungsanlagen selbst herstellen, aber auch an Unternehmen
übertragen. Erschließt die Gemeinde selbst, beträgt der
beitragsfähige Erschließungsaufwand höchstens 90% der
Erschließungskosten. 10% muss die Gemeinde selbst tragen. Bei
Übertragung der Erschließung auf ein Unternehmen kann vereinbart
werden, dass das Unternehmen die Kosten der beitragsfähigen wie
auch der nichtbeitragsfähigen Erschließungsanlagen ganz oder
teilweise übernimmt. Der
Bauträger kann dann die Erschließungskosten in den
Kaufverträgen mit den Erwerbern anteilig geltend machen. |
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