Das Erbbaurecht begründet das Recht, auf einem
fremden Grundstück ein Gebäude zu errichten und zu nutzen. Es
stellt ein grundstücksgleiches Recht dar und gibt dem
Erbbauberechtigten während der Dauer des Rechts Ansprüche, die
einem Eigentümer weitgehend gleichkommen. Das Erbbaurecht ist
vererblich und veräußerlich. Es stellt eine Belastung des
Grundstückes dar und muss im
Grundbuch eingetragen werden. Der wirtschaftliche Vorteil
des Erbbaurechtes liegt darin, dass für die Errichtung eines
Gebäudes oder einer Eigentumswohnung auf einem Grundstück
zunächst nicht der Grundstückskaufpreis bezahlt werden muss,
sondern lediglich ein Erbbauzins auf die Dauer des
Erbbaurechtes. Das Erbbaurecht ist zeitlich befristet. Bei
Fristablauf endet die Rechtsstellung des Erbbauberechtigten mit
der Folge, dass das Eigentum am Gebäude nunmehr dem
Grundstückeigentümer zusteht. Für diesen Fall ist regelmäßig
eine Entschädigung des Erbbauberechtigten im Erbbaurechtsvertrag
vereinbart. |
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