Einfriedung meint das, was zum Schutz eines
Grundstückes vor Störungen von außen errichtet wird.
Einfriedungen sind baugenehmigungspflichtig. Die bauliche
Anlage, die als Einfriedung gelten soll, darf nur diesen Zweck
erfüllen. Eine Garagenwand kann nicht als Einfriedung geltend
gemacht werden. Bauliche Maßnahmen, die durchbrochen sind, sind
bis zu einer Höhe von 1,5 m nicht baugenehmigungsplichtig. Für
natürlich gewachsene Einfriedungen, wie Hecken z.B. gilt diese
Grenze nicht. |
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