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Gem. § 1 (2) BörsG übt die
Börsenaufsichtsbehörde die Aufsicht über die
Börse nach den Vorschriften des
Börsengesetzes aus. Der Aufsichtsbereich bezieht sich vor
allem auf die Einhaltung der börsenrechtlichen Vorschriften und
Anordnungen sowie die ordnungsgemäße Durchführung des Handels an
der Börse, einschließlich der
Börsengeschäftsabwicklung. Bei der Erfüllung ihrer
Überwachungs- und Kontrollaufgaben verfügt die Aufsichtsbehörde
über das Recht, sich der Handelsüberwachungsstelle der Börse zu
bedienen und ihr Weisungen zu erteilen. Grundsätzlich ist sie
zur Teilnahme an allen Sitzungen der Börsenorgane berechtigt.
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