Börsenaufsichtsbehörde
 

Gem. § 1 (2) BörsG übt die Börsenaufsichtsbehörde die Aufsicht über die Börse nach den Vorschriften des Börsengesetzes aus. Der Aufsichtsbereich bezieht sich vor allem auf die Einhaltung der börsenrechtlichen Vorschriften und Anordnungen sowie die ordnungsgemäße Durchführung des Handels an der Börse, einschließlich der Börsengeschäftsabwicklung. Bei der Erfüllung ihrer Überwachungs- und Kontrollaufgaben verfügt die Aufsichtsbehörde über das Recht, sich der Handelsüberwachungsstelle der Börse zu bedienen und ihr Weisungen zu erteilen. Grundsätzlich ist sie zur Teilnahme an allen Sitzungen der Börsenorgane berechtigt.


 


Kommentar:


 

Nächster Begriff: Börsenauftrag
Voriger Begriff: Börsenaufsicht

 

 

 Neue Einträge  

© kreditlexikon.de 2005

Impressum