Börsenaufsicht
 

Die Überwachung der Börsensitzung durch den Vorstand der Börse bzw. durch die staatlich bestellten, im Auftrag der obersten Aufsichtsbehörde (Landesregierung) tätig werdenden Aufsichtspersonen (Börsenkommissar). Bei gravierenden Verstößen oder aus besonderem Anlass kann die Landesregierung die Börse schließen, bei zu erwartenden schwerwiegenden Gefahren für die Gesamtwirtschaft kann eine solche Weisung auch die Bundesregierung erteilen.


 


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