Die Überwachung der Börsensitzung durch den
Vorstand der
Börse bzw. durch die staatlich bestellten, im Auftrag der
obersten Aufsichtsbehörde (Landesregierung) tätig werdenden
Aufsichtspersonen (Börsenkommissar). Bei gravierenden Verstößen
oder aus besonderem Anlass kann die Landesregierung die Börse
schließen, bei zu erwartenden schwerwiegenden Gefahren für die
Gesamtwirtschaft kann eine solche Weisung auch die
Bundesregierung erteilen.