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Wegen des Datenschutzes kann nicht jedermann das
Grundbuch einsehen. Vielmehr wird ein berechtigtes Interesse
vorausgesetzt (§12 GBO), das "dargelegt" werden muss.
Ausgenommen hiervon sind Notare und Behörden, denen die Einsicht
jederzeit gestattet ist. Das Einsichtsrecht bezieht sich auch
auf die beim Grundbuch geführten Grundakte (§46 GBV). Wer
Einsichtsrecht hat, kann auch eine Abschrift des Grundbuchs und
der Urkunden aus den Grundakten verlangen. Einsichtsrecht haben
auch Makler, sofern sie belegen können, dass sie vom Eigentümer
einen Auftrag zum Verkauf des Objektes haben, für das
Grundbucheinsicht verlangt wird. Es ist zweckmäßig, sich vom
Auftraggeber eine gesonderte Vollmacht ausstellen zu lassen.
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