Auflassungsvormerkung
 

Die Auflassungsvormerkung wird nach der Auflassung, die bei der notariellen Beurkundung vereinbart wird, im Grundbuch (Abteilung II) eingetragen. Sie dient der Sicherung des Anspruchs auf Eigentumsüberschreibung im Grundbuch. Nach der Eintragung der Auflassungsvormerkung kann nur noch der Käufer (Berechtigte) über den Vertragsgegenstand verfügen.

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