Ertragsanteil aus bestimmten Zinseinnahmen, die
dem Anleger bei Rückgabe, Veräußerung oder Abtretung in- und
ausländischer Fondsanteile zuzurechnen sind und im Anteilwert
zufließen. Seit dem 1. Januar 1994 unterliegen auch sogenannte
Zwischengewinne der Einkommensteuer. Zwischengewinne unterliegen
- wie ausgeschüttete oder thesaurierte Fondserträge - der
Zinsabschlagsteuer.