1. Allgemein: Für
Wertpapiere, die erstmals im Inland öffentlich angeboten
werden und nicht zum Handel an einer inländischen
Börse zugelassen sind, muss der Anbieter einen
Verkaufsprospekt veröffentlichen. Das Schriftstück muss alle
Angaben enthalten, damit sich Anleger ein zutreffendes Urteil
über den
Emittenten und die Wertpapiere bilden können.
2. Investmentfonds: Das deutsche Investmentrecht schreibt vor,
dass vor dem Kaufabschluss über Investmentanteile ein
Verkaufsprospekt mit den Vertragsbedingungen des
Investmentfonds ausgehändigt werden muss. Der Inhalt des
Verkaufsprospekts ist durch das
KAGG genau festgelegt. Er enthält alle Angaben, die für die
Beurteilung einer Anlage in Investmentfonds von wesentlicher
Bedeutung sind. |
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