Termingeschäftsfähigkeit

 

Termingeschäfte sind nur dann verbindlich, wenn beide Vertragsparteien termingeschäftsfähig sind. Termingeschäftsfähig ist grundsätzlich jeder Kaufmann im Sinne des HGB. Privatpersonen erhalten die Termingeschäftsfähigkeit kraft Information. Durch diesen Beratungsansatz wird den Anforderungen des § 53 Abs. 2 Börsengesetz Genüge getan, der eine Aufklärung von Privatpersonen über die Verlustrisiken bei Termingeschäften verlangt.


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