Termingeschäfte sind nur dann verbindlich, wenn beide
Vertragsparteien termingeschäftsfähig sind. Termingeschäftsfähig
ist grundsätzlich jeder Kaufmann im Sinne des HGB.
Privatpersonen erhalten die Termingeschäftsfähigkeit kraft
Information. Durch diesen Beratungsansatz wird den Anforderungen
des § 53 Abs. 2 Börsengesetz Genüge getan, der eine Aufklärung
von Privatpersonen über die Verlustrisiken bei Termingeschäften
verlangt.