Haftung von
Emittent und Konsortialinstituten für Schäden, die dem
Anleger wegen fahrlässiger, fehlerhafter oder absichtlich
irreführender Angaben im Emissionsprospekt entstehen. Die
Haftung ertreckt sich auch auf die Unvollständigkeit eines
Prospekts infolge der Fortlassung wesentlicher Tatsachen.
Die Ersatzpflicht erstreckt sich nur auf diejenigen Stücke,
welche aufgrund des Prospekts zugelassen sind und ist
ausgeschlossen, wenn der Besitzer des Papiers die Unrichtigkeit
oder Unvollständigkeit der Angaben des Prospekts bei dem Erwerb
kannte. |
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