Nießbrauchrecht

 

Der Nießbrauch gewährt seinem Inhaber die gesamte Nutzung eines Gegenstandes (z. B. eines Grundstücks/Immobilie). Da es sich beim Nießbrauch in seinem Wesen um eine persönliche Dienstbarkeit handelt, ist es weder vererblich noch veräußerlich - es erlischt mit dem Tod des Berechtigten. Die Ausübung des Nießbrauch kann allerdings einem anderen überlassen werden. Der Nießbrauchberechtigte kann die Sache vermieten oder verpachten. Das Nutzungsrecht erstreckt sich auf Sach- und Rechtsfrüchte. Sachfrüchte sind z. B. Obst, Gemüse, landwirtschaftlicher Ertrag. Rechtsfrüchte sind z. B. Mieten. Diese stehen dem Nießbraucher zu, ebenso die persönliche Nutzung des Grundstücks. Die Pflicht des Nießbrauchers ist es, die wirtschaftliche Bestimmung der Sache zu erhalten, sowie ordnungsgemäß zu wirtschaften. Der Nießbraucher ist nicht berechtigt, über den nießbrauchbelasteten Gegenstand (z. B. Grundstück) zu verfügen. Das Recht auf Veräußerung oder Belastung verbleibt dem Eigentümer. Rechte und Pflichten des Eigentümers sowie des Nießbrauchers sind gesetzlich geregelt, können jedoch durch vertragliche Abrede geändert werden.  


Kommentar:


 

Nächster Begriff: Nikkei 225
Voriger Begriff: Nichtveranlagungsbescheinigung

 

 

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