Der Nießbrauch gewährt seinem Inhaber die
gesamte Nutzung eines Gegenstandes (z. B. eines
Grundstücks/Immobilie). Da es sich beim Nießbrauch in seinem
Wesen um eine persönliche Dienstbarkeit handelt, ist es weder
vererblich noch veräußerlich - es erlischt mit dem Tod des
Berechtigten. Die Ausübung des Nießbrauch kann allerdings einem
anderen überlassen werden. Der Nießbrauchberechtigte kann die
Sache vermieten oder verpachten. Das Nutzungsrecht erstreckt
sich auf Sach- und Rechtsfrüchte. Sachfrüchte sind z. B. Obst,
Gemüse, landwirtschaftlicher Ertrag. Rechtsfrüchte sind z. B.
Mieten. Diese stehen dem Nießbraucher zu, ebenso die persönliche
Nutzung des Grundstücks. Die Pflicht des Nießbrauchers ist es,
die wirtschaftliche Bestimmung der Sache zu erhalten, sowie
ordnungsgemäß zu wirtschaften. Der Nießbraucher ist nicht
berechtigt, über den nießbrauchbelasteten Gegenstand (z. B.
Grundstück) zu verfügen. Das Recht auf Veräußerung oder
Belastung verbleibt dem Eigentümer. Rechte und Pflichten des
Eigentümers sowie des Nießbrauchers sind gesetzlich geregelt,
können jedoch durch vertragliche Abrede geändert werden. |
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