An jeder Börse ist gem. § 30 VI BörsG eine
Kursmaklerkammer als Körperschaft des öffentlichen Rechts zu
bilden. Ihre Hauptaufgaben sind v.a. in der Mitwirkung bei der
Bestellung und Entlassung von
Kursmaklern neben der Börsengeschäftsführung zu sehen.