Kommissionär
 

Bezeichnung für einen Kaufmann, der Waren oder Wertpapiere nicht für eigene Rechnung verkauft. Er hat die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu beachten, von der Ausführung des Auftrages dem Kommitenten unverzüglich Anzeige zu machen und zugleich damit den Dritten zu benennen, mit dem er das Geschäft abgeschlossen hat. Im Falle des Selbsteintritts des Kommissionärs entfällt diese Verpflichtung.


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