Nach §313 des Bürgerlichen Gesetzbuches muss ein
Notar den Eigentumswechsel einer Immobilie durch einen
Kaufvertrag beurkunden. Dieser nennt das Kaufobjekt, den
vereinbarten Preis, vereinbart die Zahlungsweise und den
Zahlungstermin. Außerdem sollte er möglichst weitgehend alle
Eventualitäten klären, z.B. ob der Verkäufer für Baumängel
haftet und welche Folgen eintreten, wenn die Immobilie nicht zum
vereinbarten Zeitpunkt übergeben werden kann. Aus dem
Kaufvertrag muss auch hervorgehen, wer die Kosten des Verkaufs
wie z.B. die Notargebühren und die Grundbuchgebühren trägt. |
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