Kapitalherabsetzung

 

Kapitalgesellschaften haben die Möglichkeit der Kapitalherabsetzung. Diese muss auf der Hauptversammlung mit Dreiviertelmehrheit beschlossen werden und kann die folgenden Formen haben:

1. ordentliche Kapitalherabsetzung durch Teilliquidation;

2. vereinfachte Kapitalherabsetzung;

3. Kapitalherabsetzung durch Einzug von Aktien.


Kommentar:


 

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