Nach der Preisangabenverordnung (PAngV § 6) muss
bei Krediten als Preis die Gesamtbelastung pro Jahr in Prozent
angegeben werden. Bei Krediten, deren Konditionen für die
gesamte
Laufzeit des Darlehens festgeschrieben sind, heißt dieser
Preis "effektiver Jahreszins". Wenn jedoch eine Änderung des
Zinssatzes oder anderer preisbestimmender Faktoren während
der Laufzeit vorbehalten ist, wird er mit "anfänglicher
effektiver Jahreszins" bezeichnet. Mit Hilfe des Effektivzinses
können nur Darlehensangebote mit gleicher
Zinsfestschreibung verglichen werden. Auch die übrigen in
die Effektivzinsermittlung einbezogenen Faktoren (insbesondere
Tilgungsfreijahre, Tilgungssatz, Art der Tilgungsverrechnung,
Bearbeitungsgebühr/-entgelt und
Disagio bei der Kreditauszahlung) müssen für einen
zutreffenden Preisvergleich identisch sein. Da aber die
Berechnungsfaktoren meist nicht bekannt sind, ist der
Preisvergleich über den Effektivzins problematisch. Auch bleibt
eine Reihe preisbestimmender Faktoren unberücksichtigt, z.B.
Wertermittlungskosten, Teilzahlungszuschläge für ratenweise
ausgezahlte Darlehen,
Bereitstellungszinsen und Kontoführungsgebühren. |
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