Effektivzins
 

Nach der Preisangabenverordnung (PAngV § 6) muss bei Krediten als Preis die Gesamtbelastung pro Jahr in Prozent angegeben werden. Bei Krediten, deren Konditionen für die gesamte Laufzeit des Darlehens festgeschrieben sind, heißt dieser Preis "effektiver Jahreszins". Wenn jedoch eine Änderung des Zinssatzes oder anderer preisbestimmender Faktoren während der Laufzeit vorbehalten ist, wird er mit "anfänglicher effektiver Jahreszins" bezeichnet. Mit Hilfe des Effektivzinses können nur Darlehensangebote mit gleicher Zinsfestschreibung verglichen werden. Auch die übrigen in die Effektivzinsermittlung einbezogenen Faktoren (insbesondere Tilgungsfreijahre, Tilgungssatz, Art der Tilgungsverrechnung, Bearbeitungsgebühr/-entgelt und Disagio bei der Kreditauszahlung) müssen für einen zutreffenden Preisvergleich identisch sein. Da aber die Berechnungsfaktoren meist nicht bekannt sind, ist der Preisvergleich über den Effektivzins problematisch. Auch bleibt eine Reihe preisbestimmender Faktoren unberücksichtigt, z.B. Wertermittlungskosten, Teilzahlungszuschläge für ratenweise ausgezahlte Darlehen, Bereitstellungszinsen und Kontoführungsgebühren.


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