Der Anteil, der in der Leben-, Unfall-,
Haftpflicht- und Krankenversicherung in erster Linie zur Deckung
der unmittelbaren Ansprüche der Versicherten bestimmt ist. In §
54a VAG ist geregelt, welche Vermögenswerte in den Deckungsstock
einbezogen werden können. Für seinen Aufbau gelten strenge
Vorschriften, die den Grundsätzen der Streuung, Sicherheit und
Rentabilität Rechnung tragen sollen. Der Deckungsstock muss von
einem Treuhänder und einem Stellvertreter benannt werden. |
|
|
|