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Durch die Bürgschaft verpflichtet sich der Bürge, dem Gläubiger
für die Erfüllung der Verbindlichkeit des Schuldners einzustehen.
Es gibt verschiedene Arten von Bürgschaften wie z.B.
die selbstschuldnerische Bürgschaft,
die Mitbürgschaft,
die Ausfallbürgschaft usw.
Gesetzlich geregelt ist die Bürgschaft in §§ 765 ff. BGB. Der
Bürgschaftsvertrag stellt eine einseitige Verpflichtung des
Bürgen dar. Dem Gläubiger entstehen aus dem Vertrag keine
Pflichten. Die Bürgschaft setzt das Bestehen einer Hauptschuld
voraus, an die die Bürgschaft akzessorisch gebunden ist. |
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