Gehört ein Eigentum mehreren Personen zu ideellen Anteilen, z.B.
eine Eigentumswohnung einem Ehepaar je zur Hälfte, so liegt eine
gesetzliche Bruchteilsgemeinschaft vor. Gehört ein
Sondereigentum in einer Wohnungseigentümergemeinschaft mehreren
Personen in Bruchteilseigentum, so müssen diese Personen ihr
Stimmrecht in der Eigentümerversammlung einheitlich ausüben bzw.
einen Stimmrechtsvertreter benennen.