Vor Zulassung eines
Wertpapiers zum (amtlichen) Handel an einer
Börse hat das entsprechende Unternehmen bzw. das für dieses
tätig werdende Kreditinstitut die Öffentlichkeit in bestimmten
überregionalen Zeitungen (Börsenpflichtblättern) über die
beabsichtigte Einführung an der Börse zu informieren. Dieser
Börsenprospekt muss bestimmte Kriterien erfüllen, z.B.
Informationen enthalten zur bisherigen und erwarteten
Entwicklung des Unternehmens, zur Produktpalette, zur letzten
Bilanz u. ä. Börsenprospekte, die wissentlich falsche oder stark
geschönte Angaben enthalten, können im kritischen Fall zu
Ansprüchen geschädigter Anleger gegenüber den die Emission
betreibenden Beteiligten (Banken o. ä.) führen. |
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